Rechtliche Grundlagen

§§ 91 bis 101 Behörden und Verfahren

Dieser Abschnitt regelt die behördlichen und formalen Vorschriften zum ASchG, und regelt den Arbeitnehmerschutzbeirat (§ 91), die Arbeitsstättenbewilligung (§ 92) und Ausnahmen von der Bewilligung nach ASchG (z.B. bei Betrieben nach der Gewerbeordnung, § 93), weitere Genehmigungen und Vorschreibungen sowie mögliche Ausnahmen (§§ 94 und 95), Zwangs- und Sicherungsmaßnahmen (§ 96), Meldepflichten (§§ 97 und 98), die Behördenzuständigkeit (§ 99) sowie Ausnahmen bei außergewöhnlichen Fällen, z.B. bei unmittelbar drohender Gefahr (§ 100).

Posted by: kasika

Category: Paragraph 91 - 101