Rechtliche Grundlagen

Sicherheitstechnische Zentren (STZ-VO), BGBl Nr. 218/1983

Jede Arbeitsstätte muss die Dienste einer Sicherheitsfachkraft (SFK) und eines Arbeitsmediziners (AM) in Anspruch nehmen.
Häufigkeit der Begehungen bzw. Einsatzzeit sind im ASchG, §§ 78 und 82a geregelt.
Als SFK darf nur tätig werden, wer eine Fachausbildung nach der SFK-VO erfolgreich absolviert hat, als Arbeitsmediziner darf nur tätig werden, wer eine arbeitsmedizinische Ausbildung nach § 38 Ärztegesetz erfolgreich absolviert hat.
Die Betreuung kann auch durch ein arbeitsmedizinisches bzw. sicherheitstechnisches Zentrum erfolgen. Die Voraussetzungen, um solche Zentren betreiben zu dürfen, sind in der AMZ-VO und der STZ-VO geregelt.

Posted by: kasika

Category: Paragraph 73 - 90