Rechtliche Grundlagen

§§ 73 bis 90 Präventivfachkräfte

Jeder Betrieb muss die Dienste von Sicherheitsfachkräften (SFK) und Arbeitsmedizinern (AM), bei Arbeitsstätten über 50 Arbeitnehmer bei Bedarf auch weitere Experten wie Psychologen, Toxikologen oder Ergonomen in Anspruch nehmen. Die Einsatzzeit dieser Experten hängt von der Anzahl der Arbeitnehmer ab, bei bis zu 50 Arbeitnehmern erfolgt eine jährliche (oder zweijährliche bei bis zu 10 Arbeitnehmern) Begehung (§§ 77 und 78), ansonsten muss anhand des § 82a die Präventionszeit ermittelt und aufgeteilt werden (siehe hierzu "Präventionszeitberechnung" bei eval.at).
Der 7. Abschnitt regelt insbesondere Tätigkeiten, Information und Beiziehung von SFK (§§ 76, 77) und AM (§§ 81, 82), die Aufzeichnung- und Berichtpflicht (§ 84) und die Meldung von Missständen durhx Präventivdienste (§ 86).


Verordnungen: Fachausbildung der Sicherheitsfachkräfte (SFK-VO)
Arbeitsmedizinische Zentren (AMZ-VO)
Sicherheitstechnische Zentren (STZ-VO)

Posted by: kasika

Category: Paragraph 73 - 90