Rechtliche Grundlagen

Absturzsicherungen

Rechtliche Grundlagen: §§ 7 10 BauV; §§ 20 Abs. 2, 61 Abs. 3, 69 und 70 ASchG; § 44 PSASV
Bevor bei Absturzgefahr PSA verwendet wird, müssen wenn möglich primäre Absturzsicherungen wie Abdeckungen, Umwehrungen und Abgrenzungen oder sekundäre Absturzsicherungen wie Fanggerüste, Auffangnetze oder Dachschutzblenden vorgesehen werden. Erst wenn dies nicht möglich ist, muss auf Persönlicher Schutzausrüstung wie Auffanggurte zurückgegriffen werden. Diese PSA muss der Herstellervorschrift entsprechen, die CE-Kennzeichnung tragen und von einer (akkreditierten) Prüfstelle geprüft worden sein.

Posted by: kasika

Category: Paragraph 60 - 72