§ 68 Abs. 1 ASchG und § 8 BS-V - Ermittlung und Beurteilung bei Bildschirmarbeit
Bei der Ermittlung und Beurteilung der Gefahren ist auch die mögliche Beeinträchtigung des Sehvermögens und auf physische und psychische Belastungen besonders Bedacht zu nehmen. Es ist im Rahmen der Ermittlungen festzustellen, ob Bildschirmarbeit im Sinne des § 1 Abs. 4 der BS-V vorliegt.
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kasika
Category: Paragraph 60 - 72