Rechtliche Grundlagen

§ 60 bis § 72 Arbeitsplätze und Arbeitsvorgänge

Arbeitsvorgänge und Arbeitsplätze müssen so vorbereitet bzw. gestaltet sein, dass ein wirksamer Schutz des Lebens und der Gesundheit der Arbeitnehmer gewährleistet wird. Belastungen wie Monotonie oder Zeitdruck müssen möglichst vermieden werden.
Der 6. Abschnitt enthält Regelungen über Alleinarbeitsplätze (§ 61 Abs. 6), Fachkenntnisse für besondere Arbeiten (§§ 62 und 63), Handhabung von Lasten (§ 64), Lärm und sonstige Einwirkungen und Belastungen (§§ 65 und 66), Bildschirmarbeit (§§ 67 und 68) sowie Persönliche Schutzausrüstung (PSA) und Arbeitskleidung (§§ 69 bis 71).


Verordnungen: Bildschirmarbeitsverordnung (BS-V)
Sprengarbeitenverordnung (SprengV)

Posted by: kasika

Category: Paragraph 60 - 72