Rechtliche Grundlagen

VO über die Gesundheitsüberwachung (VGÜ), BGBl II Nr. 27/1997

Die VGÜ ist eine Verordnung zum 5. Abschnitt ASchG und regelt die Untersuchungspflichten.

Folgende Schwerpunkte werden geregelt:

- Eignungs- und Folgeuntersuchungen für Arbeitnehmer, die mehr als eine Stunde pro Arbeitstag einer in Anlage 1 angeführten Einwirkung (z.B. Benzol, Mangan, Blei....) ausgesetzt sind
- Eignungs- und Folgeuntersuchungen für Arbeitnehmer, die Atemschutzgeräte von über 5 kg mehr als 30 Minuten pro Arbeitstag tragen müssen, im Rahmen des Gasrettungsdienstes oder an Hitzearbeitsplätzen im Sinne des Nachtschwerarbeitsgesetzes (NSchG) tätig sind
- Untersuchungen bei Lärmeinwirkung, d.h. bei Einwirkung von mehr als 85 dB(A) tagesbezogener Beurteilungspegel
- bestimmte freiwillige Untersuchungen bei Einwirkung von in § 5 Abs. 1 erfassten Arbeitsstoffen oder bei Nachtarbeit im Sinne von § 5 Abs. 2

Es sind jeweils Zeitpunkt der Eignungsuntersuchungen (§ 6) und Zeitabstände der Folgeuntersuchungen bzw. wiederkehrenden Untersuchungen (Anlage 1) geregelt. In § 7 ist ein Beschäftigungsverbot bei Gefahr einer Berufskrankheit festgeschrieben.
Die Anlage 2 schreibt Richtlinien zur Durchführung der Untersuchungen fest, richtet sich somit in erster Linie an die untersuchenden Ärzte.

Posted by: kasika

Category: Paragraph 49 - 59