Die VbA ist eine Verordnung zum 4. Abschnitt des ASchG und regelt die Verwendung von biologischen Arbeitsstoffen.
Folgende Schwerpunkte werden geregelt:
- die Zuordnung zu Risikogruppen bei beabsichtigter Verwendung
- die Gefahrenermittlung und –beurteilung bei beabsichtigter und unbeabsichtigter Verwendung
- Hygiene, Expositionsvermeidung, Desinfektion, Impfungen
- Ausstattung der Arbeitsplätze und persönliche Schutzausrüstung
- Information, Unterweisung, Meldepflichten
- zusätzliche Schutzmaßnahmen für bestimmte Fälle beabsichtigter und unbeabsichtigter Verwendung
Im Anhang 1 sind zusätzliche Schutzmaßnahmen für die Risikogruppen 2, 3 und 4 festgelegt, Anhang 2 enthält eine Organismenliste.
Weitere Verordnungen zu diesem Thema: GKV, VEXAT