Rechtliche Grundlagen

§ 41 ASchG - Ermittlung und Beurteilung von Arbeitsstoffen

Für Arbeitsstoffe besteht im ASchG eine spezielle Evaluierungspflicht. Arbeitgeber müssen die Eigenschaften der Arbeitsstoffe ermitteln und gefährliche Arbeitsstoffe nach ihren Eigenschaften gemäß § 40 ASchG einstufen und beurteilen. Hierbei müssen die Angaben der Hersteller oder Importeure, praktische Erfahrungen, Prüfergebnisse und wissenschaftliche Erkenntnisse herangezogen werden.
Sind Arbeitsstoffe nach dem Chemikaliengesetz, dem Pflanzenschutzmittelgesetz, dem Abfallwirtschaftsgesetz oder dem Biozid-Produkte-Gesetz gekennzeichnet oder deklariert ist, können Arbeitgeber, die über keine anderen Erkenntnisse verfügen, davon ausgehen, dass die Angaben dieser Kennzeichnung zutreffend und vollständig sind.
Dieser so genannte Vertrauensgrundsatz gilt unter anderem auch für gekennzeichnete Maschinen (siehe § 33 Abs. 4 ASchG) und Persönliche Schutzausrüstung (§ 70 Abs. 3 ASchG).

Posted by: kasika

Category: Paragraph 40 - 48