Rechtliche Grundlagen

§ 40 bis § 48 Arbeitsstoffe

Gefährliche Arbeitsstoffe sind explosionsgefährliche, brandgefährliche und gesundheitsgefährdende (z.B. giftig, ätzend, reizend) Arbeitsstoffe sowie biologische Arbeitsstoffe der Gruppe 2, 3 oder 4. Für Arbeitsstoffe besteht (§ 41) eine besondere Evaluierungspflicht, bei (z.B. nach dem ChemG) gekennzeichneten Arbeitsstoffen darf auf die Angaben des Herstellers zurückgegriffen werden.
In § 42 ist der Ersatz und Verbot von gefährlichen Arbeitsstoffen geregelt, § 43 regelt (auf Grundlage von § 7) die Maßnahmen zur Gefahrenverhütung. Des Weiteren ist die Kennzeichnung, Verpackung und Lagerung (§ 44), die Grenzwerte (MAK und TRK – Werte, § 45), Messungen (§ 46) und das Führen eines Verzeichnisses von exponierten Arbeitnehmern (§ 47) geregelt.


Verordnungen: Grenzwerteverordnung (GKV)
VO biologische Arbeitsstoffe (VbA)

Posted by: kasika

Category: Paragraph 40 - 48