Die AM-VO ist die Verordnung zum 3. Abschnitt des ASchG und beinhaltet Benutzungs- aber auch Beschaffenheitsanforderungen für Arbeitsmittel.
Die AM-VO ist inhaltlich in vier Abschnitte gegliedert:
- 1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen (Prüfung und Wartung von Arbeitsmitteln, Information und Unterweisung, Verwendung, Erprobung,...)
- 2. Abschnitt: Benutzung bestimmter Arbeitsmittel (für Krane, Hebezeuge, Arbeitskörbe, selbstfahrende Arbeitsmittel, beim Autogenschweißen,...)
- 3. Abschnitt: Anforderungen an Leitern
- 4. Abschnitt: Allgemeine und spezielle Beschaffenheitsanforderungen
Bei Arbeitsmitteln mit CE- Kennzeichnung, an denen keine offensichtlichen Mängel festzustellen sind, muss der 4. Abschnitt nicht angewandt werden, hier gilt der Vertrauensgrundsatz gem. § 33 Abs. 4 ASchG bzw. § 1 Abs. 2 der AM-VO.
Weitere Verordnungen zu diesem Thema: MSV