Rechtliche Grundlagen

Arbeitsmittelverordnung (AM-VO), BGBl II Nr. 164/2000

Die AM-VO ist die Verordnung zum 3. Abschnitt des ASchG und beinhaltet Benutzungs- aber auch Beschaffenheitsanforderungen für Arbeitsmittel.

Die AM-VO ist inhaltlich in vier Abschnitte gegliedert:

  • 1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen (Prüfung und Wartung von Arbeitsmitteln, Information und Unterweisung, Verwendung, Erprobung,...)
  • 2. Abschnitt: Benutzung bestimmter Arbeitsmittel (für Krane, Hebezeuge, Arbeitskörbe, selbstfahrende Arbeitsmittel, beim Autogenschweißen,...)
  • 3. Abschnitt: Anforderungen an Leitern
  • 4. Abschnitt: Allgemeine und spezielle Beschaffenheitsanforderungen

Bei Arbeitsmitteln mit CE- Kennzeichnung, an denen keine offensichtlichen Mängel festzustellen sind, muss der 4. Abschnitt nicht angewandt werden, hier gilt der Vertrauensgrundsatz gem. § 33 Abs. 4 ASchG bzw. § 1 Abs. 2 der AM-VO.


Weitere Verordnungen zu diesem Thema: MSV

Posted by: kasika

Category: Paragraph 33 - 39