Rechtliche Grundlagen

§ 35, Abs. 2 und 4 ASchG - Verkettete und wesentlich geänderte Arbeitsmittel

Arbeitsmittel, die in einem größeren Umfang als vom Hersteller vorgesehen verändert wurden, dürfen nur verwendet werden, wenn eine Gefahrenanalyse (eigentlich: Risikoanalyse) durchgeführt wurde und die erforderlichen Maßnahmen getroffen sind.
Ähnliches gilt für eine kombinierte Benutzung von Arbeitmitteln (Abs. 4), auch hier ist eine besondere Risikoanalyse durchzuführen.
Diese Bestimmung findet ihr logisches Gegenstück in der Maschinen-Sicherheitsverordnung (MSV), einer VO zur Gewerbeordnung, die von Maschinenherstellern einzuhalten ist: Werden Maschinen wesentlich verändert oder tiefgreifend verkettet, so liegt ein neuerliches Inverkehrbringen vor, das (unter anderem) auch eine neuerliche Gefahrenanalyse nach § 13 Abs. 4 MSV erforderlich macht. (Zur Durchführung der Gefahrenanalyse siehe die harmonisierte Norm EN 1050).
Es ist also durchaus denkbar, dass eine Änderung bzw. Verkettung im Sinne des § 35 ASchG auch ein neuerliches Inverkehrbringen im Sinne der MSV bedeutet!

Posted by: kasika

Category: Paragraph 33 - 39