Rechtliche Grundlagen

§ 33 bis § 39 Arbeitsmittel

Arbeitsmittel sind alle Maschinen, Apparate, Geräte, Werkzeuge und Anlagen, die von Arbeitnehmern benutzt werden.
Dieser Abschnitt sowie die AM-VO als Durchführungsbestimmung regelt die Auswahl, Aufstellung, richtige Benutzung (diese umfasst auch Transport, Umbau, Instandhaltung u.a., siehe § 33 (1) ASchG), Prüfung und Wartung von Arbeitsmitteln. Es dürfen nur ordnungsgemäß in Verkehr gebrachte (d.h. in der Regel mit CE – Kennzeichnung versehene) und für die jeweilige Arbeit geeignete Arbeitsmittel zur Verfügung gestellt und verwendet werden.


Verordnungen: Arbeitsmittelverordnung (AM-VO)

Posted by: kasika

Category: Paragraph 33 - 39