§ 33 Abs. 4 AM-VO - Mängel an gekennzeichneten Arbeitsmitteln
Der in § 33 Abs. 4 ASchG (bzw. § 3 Abs. 2 AM-VO) festgeschriebene Vertrauensgrundsatz für gekennzeichnete Arbeitsmittel (Maschinen) gilt nicht, wenn andere Erkenntnisse vorliegen, d.h. auf Grund eines Unfalls, Beinaheunfalles oder auf Grund von Informationen von z.B. Herstellern, Prüfern der AUVA oder der Arbeitsinspektion angenommen werden muss, dass ein Arbeitsmittel nicht entspricht. In diesem Fall ist unverzüglich die Ermittlung und Beurteilung der vom Arbeitsmittel ausgehenden Gefahren zu überprüfen.
Posted by:
kasika
Category: Paragraph 33 - 39