Rechtliche Grundlagen

§ 33 Abs. 4 AM-VO - Mängel an gekennzeichneten Arbeitsmitteln

Der in § 33 Abs. 4 ASchG (bzw. § 3 Abs. 2 AM-VO) festgeschriebene Vertrauensgrundsatz für gekennzeichnete Arbeitsmittel (Maschinen) gilt nicht, wenn andere Erkenntnisse vorliegen, d.h. auf Grund eines Unfalls, Beinaheunfalles oder auf Grund von Informationen von z.B. Herstellern, Prüfern der AUVA oder der Arbeitsinspektion angenommen werden muss, dass ein Arbeitsmittel nicht entspricht. In diesem Fall ist unverzüglich die Ermittlung und Beurteilung der vom Arbeitsmittel ausgehenden Gefahren zu überprüfen.

Posted by: kasika

Category: Paragraph 33 - 39