Rechtliche Grundlagen

§ 5 SprengV - Ermittlung und Beurteilung bei Sprengarbeiten

Vor Durchführung von Sprengarbeiten müssen die Gefahren ermittelt und beurteilt werden.
Dabei sind insbesondere die folgenden Gefahren zu berücksichtigen: Unzeitige oder unvollständige Umsetzung von Sprengmitteln, Aufnahme von gefährlichen Arbeitsstoffen, wie Nitroglykol oder Nitroglyzerin, durch Haut oder Atemwege, Sprengschwaden, Sprengstücke (z.B. Steinflug), Sprengerschütterungen, Druckwellen und Sprengknall, Unverträglichkeit der für die Sprengarbeit vorgesehenen Sprengmittel, Geräte und Hilfsmittel, Einwirkungen aus dem Umfeld wie Steinfall, Lawinen, Wassereinbrüche, usw. , Einwirkungen auf das Umfeld, wie Steinfall, Staub, oder Lawinenauslösung.
(3) Auf Grundlage der Ermittlung und Beurteilung der Gefahren unter Berücksichtigung der Angaben der Sprengmittelhersteller ist für jede Sprengung ein Sprengplan, der aus Bohr-, Lade- und Zündplan besteht, bei mehreren vergleichbaren Sprengungen ein Sprengschema, das aus Bohr-, Lade- und Zündschema besteht, zu erstellen. Sprengschemata sind den Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokumenten anzuschließen.

Posted by: kasika

Category: Paragraph 1 - 18