Rechtliche Grundlagen

§§ 9 VEXAT ; § 15 Abs. 8 - Gefahrenanalyse der Explosionsgefahren

Für bestimmte Arbeitsmittel, Arbeitskleidung und persönliche Schutzausrüstung muss durch Gefahrenanalyse überprüft werden, ob sie für die explosionsgefährdeten Bereiche, in denen sie verwendet werden sollen, geeignet sind.
Sind keine Herstellerangaben vorhanden oder wurden Veränderungen vorgenommen, wird die Gefahrenanalyse relevant, durch die ermittelt wird, ob ein bestimmtes Arbeitsmittel, eine bestimmte Arbeitskleidung oder Schutzausrüstung in einem explosionsgefährdeten Bereich oder einer bestimmten Zone verwendet werden darf. Ist die bestimmungsgemäße Verwendung durch eine Herstellervorschrift, also z.B. die Explosionsschutzverordnung (ExSV) nachweislich gegeben, gilt die Gefahrenanalyse als erbracht. Es gilt also, ganz analog zur MSV, der Vertrauensgrundsatz, da auch der Hersteller nach ExSV eine Risikoanalyse durchführen muss.

Posted by: kasika

Category: Paragraph 1 - 18