Rechtliche Grundlagen

§§ 3 und 4 VbA (auch: § 7 Abs. 3) - Ermittlung und Beurteilung bei biologischen

Bei der Ermittlung und Beurteilung der Gefahren durch biologische Arbeitsstoffe wird zwischen beabsichtigter (§ 3) und unbeabsichtigter (§ 4) Verwendung unterschieden.
Bei beabsichtigter Verwendung sind zu berücksichtigen: die Risikogruppe der biologischen Arbeitsstoffe, die Art und Häufigkeit der Tätigkeit, mögliche Infektionswege z.B. Schleimhautkontakt, orale Aufnahme), mögliche allergieauslösende oder toxigene Wirkungen und Informationen über mögliche oder tatsächlich aufgetretene Erkrankungen, die auf die Verwendung von biologischen Arbeitsstoffen zurückzuführen sind oder sein könnten. Weiters die mögliche Ungewissheit hinsichtlich des Vorhandenseins von biologische Arbeitsstoffen.
Bei unbeabsichtigter Verwendung ist die Ermittlung und Beurteilung der Gefahren anhand von Informationen über Erfahrungen mit vergleichbaren Arbeitsplätzen vorzunehmen.

Posted by: kasika

Category: Paragraph 1 - 18