Rechtliche Grundlagen

§§ 19 bis 32 Arbeitsstätten, Baustellen

Das ASchG unterscheidet grundsätzlich zwischen Arbeitsstätten, Baustellen sowie auswärtigen Arbeitsstellen. Die ersten beiden sind in diesem Abschnitt des ASchG (sowie der AStV und der BauV) geregelt, die auswärtigen Arbeitsstellen schwerpunktmäßig im 6. Abschnitt, für diesen Bereich gibt es jedoch keine Verordnung.
Der zweite Abschnitt regelt schwerpunktmäßig den Brand- und Explosionsschutz (§ 25), Vorkehrungen zur Ersten Hilfe (26), sanitäre Vorkehrungen und Sozialeinrichtungen (§§ 27 bis 29), den Nichtraucherschutz (§ 30) sowie allgemeine Anforderungen an Arbeitsräume. Diese sind im Detail im 3. Abschnitt der AStV geregelt und umfassen Aspekte wie Beleuchtung, Belichtung, Raumklima oder Platzbedarf.


Verordnungen: Druckgaspackungslagerungsverordnung 2002 (DGPLV)
Bauarbeiterschutzverordnung 1995 (BauV)
Arbeitsstättenverordnung (AStV)
Verordnung explosionsfähige Atmosphären (VEXAT)
Elektroschutzverordnung 2003 (ESV)
Kennzeichnungsverordnung (KennV)

Posted by: kasika

Category: Paragraph 19 - 32