Rechtliche Grundlagen

§102 bis § 127 Übergangsbestimmungen, Aufhebung v. Rechtsvorschriften

Fehlt eine bestimmte Verordnung zum ASchG, so ist das Übergangsrecht heranzuziehen. Das heißt, bis zum Inkrafttreten der jeweiligen Verordnung gelten alte Rechtsvorschriften weiter (vor allem die Allgemeine Arbeitnehmerschutzverordnung AAV).
Bei Erlass einer neuen Verordnung nach ASchG treten die jeweiligen (alten) Rechtsvorschriften außer Kraft. Das heißt, die AAV gilt nur noch dort, wo dies im 9. Abschnitt ASchG so geregelt ist.

Posted by: kasika

Category: Paragraph 102 - 127