Infosammlung 

Spezielle Verpflichtungen nach dem ASchG

Arbeitsmittel (nach der AM-VO)

§ 4 - Information bei Benutzung eines Arbeitsmittels
Gilt zusätzlich zu § 12 ASchG. Es muss über Einsatzbedingungen und absehbare Störungen des Arbeitsmittels informiert werden. Bei dieser Information kann die Ausbildung oder Erfahrung des jeweiligen Arbeitnehmers berücksichtigt werden. Überdies muss über eventuelle Gefahren aus der unmittelbaren Arbeitsumgebung (z.B. vorbeifahrende Stapler) informiert werden, des Weiteren über eventuelle Besonderheiten des Arbeitsmittels wie höchstzulässige Drehzahl, Abmessungen, etc.

§ 5 - Unterweisung bei Benutzung eines Arbeitsmittels
Gilt zusätzlich zu § 14 ASchG. Es wird unterschieden zwischen Erstunterweisung und wiederkehrender Unterweisung. Die Erstunterweisung muss umfassen: Inbetriebnahme, Verwendung, (ggf.) Auf- und Abbau, Störungsbehebung, (ggf.) Rüsten, Wirkweise und Einsatz der Schutzeinrichtungen, notwendige Schutzmaßnahmen.
Die wiederkehrende Unterweisung muss umfassen: Wirkweise und Einsatz der Schutzeinrichtungen, notwendige Schutzmaßnahmen.
Bei der Unterweisung kann die Ausbildung oder Erfahrung des jeweiligen Arbeitnehmers berücksichtigt werden.
Arbeitnehmer, die mit Instandsetzungs-, Umbau-, Instandhaltungs- und Wartungsarbeiten betraut sind, müssen eine besondere Unterweisung erhalten, die sich auf die bei diesen Arbeiten auftretenden speziellen Gefahren beziehen muss.
Die Unterweisungen sind auf Grundlage der Betriebsanleitungen der Hersteller und innerbetriebliche Betriebsanweisungen (erforderlich für Krane, selbstfahrende Arbeitsmittel, Autogenschweißgeräte, Bolzensetzgeräte) durchzuführen. Die Unterlagen sind den Arbeitnehmern zur Verfügung zu stellen.

§ 14 Abs. 2 Z 4 AM-VO - Erprobung eines Arbeitsmittels
Sind für die Erprobung eines Arbeitsmittels spezielle Schutzmaßnahmen oder Schutzeinrichtungen erforderlich, müssen die hierbei beteiligten Arbeitnehmer über das Verhalten bei Unregelmäßigkeiten oder Störungen speziell unterwiesen werden.

§ 15 Abs. 4 Z 4 AM-VO - Verwendung eines Arbeitsmittels
Müssen im Zuge der Verwendung eines Arbeitsmittels vorübergehend Schutzeinrichtungen entfernt oder ausgeschaltet werden, müssen die für diese Arbeiten herangezogenen Arbeitnehmer speziell unterwiesen werden.

§ 17 Abs. 2 Z4 AM-VO - Instandhaltungsarbeiten an Arbeitsmitteln in Betrieb
Sind Arbeiten zur Wartung, Reparatur, Reinigung, des Einstellens oder zur Störungsbe-hebung an in Betrieb befindlichen Arbeitsmitteln unumgänglich erforderlich, müssen die hierzu herangezogenen (und besonders fachkundigen) Arbeitnehmer speziell unterwiesen werden. Überdies müssen soweit wie möglich (zusätzliche) Schutzmaßnahmen vorgesehen werden und die Arbeit muss überwacht werden.

§ 33 Abs. 2 AM-VO - Fahrbewilligung Krane und selbstfahrende Arbeitsmittel
Mit dem Führen von Kranen und dem Lenken von selbstfahrenden Arbeitsmitteln dürfen nur Arbeitnehmer beschäftigt werden, die über eine Fahrbewilligung des Arbeitgebers verfügen. Die Fahrbewilligung darf erst nach einer auf das betreffende Arbeitsmittel abgestimmten besonderen Unterweisung ausgestellt werden.


Arbeitsstätten (nach der AStV)

§ 14 - Information über den Arbeitsbereich
Gilt zusätzlich zu § 12 ASchG. Alle Arbeitnehmer müssen für ihren Arbeitsbereich über Folgendes informiert werden: Das Verhalten im Gefahrfall, die Bedeutung allfälliger Alarmsignale, Lagerverbote und Lagerbeschränkungen, Standorte der Löscheinrichtungen und Erste- Hilfe Einrichtungen, Handhabung der Löscheinrichtungen.


Kennzeichnung im Betrieb (nach der Kennzeichnungsverordnung - KennV)

§ 7 - Information, Unterweisung
Die Arbeitnehmer müssen über die Bedeutung der für sie relevanten Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung und die damit in Zusammenhang stehenden Maßnahmen im Sinne des § 12 ASchG informiert werden.
Die Arbeitnehmer müssen über die Bedeutung von Warnzeichen, Leucht- und Schallzeichen sowie Sprech- und Handzeichen und die damit in Zusammenhang stehenden zu ergreifenden Maßnahmen im Sinne des § 14 ASchG unterwiesen werden.


Bildschirmarbeit (nach der Bildschirmarbeitsverordnung - BS-V)

§ 13 und 14 - Unterweisung und Information
Jeder Arbeitnehmer muss vor Aufnahme der Tätigkeit und bei jeder wesentlichen Veränderung der Organisation seines Arbeitsplatzes im Sinne des § 14 ASchG über den Umgang mit dem PC und über die ergonomisch richtige Einstellung und Anordnung der Arbeitsmittel unterwiesen werden.
Die an Bildschirmarbeitsplätzen beschäftigten Arbeitnehmer müssen darüber informiert werden, ob Bildschirmarbeit im Sinne des § 1 Abs. 4 BS-V vorliegt, ob das Recht auf Untersuchungen gemäß § 11 BS-V oder das Recht auf eine spezielle Sehhilfe bei Zutreffen der Voraussetzungen des § 68 Abs. 3 Z 4 ASchG vorliegt. Weiters ist über den Anspruch auf Pausen und Tätigkeitswechsel gemäß § 10 zu informieren. Die Information der einzelnen Arbeitnehmer kann entfallen, wenn Sicherheitsvertrauenspersonen bestellt oder Belegschaftsorgane errichtet sind und diese entsprechend informiert werden.


Gefährliche Arbeitsstoffe (nach der Grenzwerteverordnung - GKV)

§ 8 - Information
Müssen Arbeitnehmer Arbeitsstoffe verwenden, für den ein Grenzwert nach der GKV besteht, sind sie sind über diese Tatsache zu informieren. Müssen Arbeitsstoffe verwendet werden, die in Anhang I der GKV mit dem Hinweis "S" versehen sind, muss darüber informiert werden, dass der Arbeitsstoff in weit überdurchschnittlichem Maß Überempfindlichkeitsreaktionen allergischer Art auslöst. Müssen Arbeitsstoffe nach Anhang I mit Hinweis "H" verwendet werden, muss darüber informiert werden, dass eine besondere Gefahr der Aufnahme des Arbeitsstoffs durch die Haut besteht.


Biologische Arbeitsstoffe (nach der Verordnung biologische Arbeitsstoffe - VB-A)

§ 12 - Information und Unterweisung
Die Information der Arbeitnehmer im Sinne des § 12 ASchG muss die möglichen Gefahren für die Gesundheit, die notwendigen Hygiene- und Desinfektionsmaßnahmen, die erforderlichen Maßnahmen zur Verhütung einer Exposition und das das Tragen und Benutzen von persönlicher Schutzausrüstung umfassen.
Nach § 14 Abs. 5 ASchG müssen schriftliche Anweisungen über folgende Aspekte am Arbeitsplatz schriftlich festgelegt und ausgehängt werden (siehe hierzu auch § 7 Abs. 3 Z 4 VbA): Entnahme, Handhabung und Verarbeitung von Proben menschlichen oder tierischen Ursprungs, geeignete Desinfektionsverfahren und ein Anwendungsplan über Reinigung (z.B. nach Verschütten), Umgang mit und Beseitigung von kontaminierten Rückständen, Gegenständen oder Materialien und Maßnahmen bei Wartung, Instandhaltung, Abbruch oder Betriebsstörungen unter erhöhter Exposition. Weiters die zu beachtenden Schutzmaßnahmen, wenn biologische Arbeitsstoffe der Risikogruppe 3 oder 4 verwendet werden.
Werden Arbeitnehmern gemäß § 43 Abs. 4 ASchG (und § 5 Abs. 4 VbA) Impfstoffe zur Verfügung gestellt, muss über Vor- und Nachteile der Impfung und der Nicht-Impfung informiert werden.


Explosionsgefährliche Bereiche (nach der VO über explosionsfähige Atmosphären - VEXAT)

§ 6 - Information, Unterweisung, Arbeitsfreigabe
Gilt zusätzlich zu den §§ 12 und 14 ASchG. Alle Arbeitnehmer in Ex-Bereichen müssen über die Explosionsgefahren, die getroffenen Maßnahmen und das verhalten bei Warnung oder Alarm informiert werden.
In der Unterweisung von Arbeitnehmern muss auf die die Aspekte Verhalten bei Störungen, Verbote und richtiger Einsatz von (erlaubten) Arbeitsmitteln, Gegenständen und PSA sowie sichere Durchführung aller Arbeiten (insbesondere auch Instandhaltung, Reinigung, Prüfung, Störungsbehebung) eingegangen werden.
Beim Befahren von und Arbeiten in oder an Betriebseinrichtungen (z.B. Behälter) sowie bei Vorliegen einer temporären Zoneneinstufung müssen nach § 14 Abs. 5 ASchG schriftliche Anweisungen erstellt werden, ein Arbeitsfreigabesystem festgelegt sowie eine hierfür verantwortliche fachkundige Person bestellt werden.

§ 16 Abs. 2 Z 2 - Störungen von Anlagen im Ex-Bereich
Können Arbeitsmittel mit Automatikbetrieb vom bestimmungsgemäßen Betrieb abweichen und kann dies zu Gefahren führen, müssen diese Arbeitsmittel von Hand abgeschaltet werden können. Die Abschaltung hat durch schriftlich informierte und unterwiesene Arbeitnehmer zu erfolgen.


Sprengarbeiten (Sprengarbeitenverordnung - SprengV)

§ 4 Abs. 1 Z 5 - Unterweisung der Sprenggehilfen
Die Sprenggehilfen müssen durch die Sprengbefugten vor der erstmaligen Durchführung von Sprengarbeiten sowie anschließend in regelmäßigen Abständen, mindestens aber einmal jährlich, über die sichere Durchführung der Tätigkeiten siehe § 3 Abs. 4 SprengV) nachweislich unterwiesen. werden. (Die Sprengbeauftragten selbst müssen über eine Ausbildung nach der Verordnung über den Nachweis der Fachkenntnisse für bestimmte Arbeiten, BGBl. Nr. 441/1975, verfügen.)
Mit der Absicherung des Gefahrenbereiches dürfen nur geeignete, verlässliche und von Sprengbefugten nachweislich unterwiesene Personen beschäftigt werden.


Gesundheitsüberwachung (nach der Verordnung über die Gesundheitsüberwachung - VGÜ)

§ 8 - Information
Vor Aufnahme einer Tätigkeit, für die nach der VGÜ Untersuchungen vorgesehen sind, müssen Arbeitnehmer darüber informiert werden, dass auf Kosten des Arbeitgebers Untersuchungen durchgeführt werden müssen, damit eine Beschäftigung erfolgen kann bzw. ob es sich um sonstige besondere Untersuchungen handelt, denen sich Arbeitnehmer auf eigenen Wunsch unterziehen können. Weiters muss über die Zeitabstände der Folgeuntersuchungen bzw. wiederkehrenden Untersuchungen informiert werden


Durchführung von Bauarbeiten (nach der Bauarbeiterschutzverordnung - BauV)

§ 154 - Unterweisung
Sicherheitstechnische Unterweisung über die sichere Durchführung der Arbeiten in jedem Fall vor erstmaliger Tätigkeitsaufnahme. Der Ausbildungsstand der Arbeitnehmer darf grundsätzlich berücksichtigt werden, es gelten die allgemeinen Grundlagen nach § 14 ASchG.
Bei Arbeiten mit oder im Einflussbereich von gefährlichen Arbeitsstoffen und bei Arbeiten mit Arbeitsmitteln oder anderen Einrichtungen, die mit besonderen Gefahren verbunden sind, müssen die Arbeitnehmer über die wesentlichen Eigenschaften und Gefahren, die zu beachtenden Schutzmaßnahmen und die zu tragende Schutzausrüstung unterwiesen werden (erforderlichenfalls auch schriftlich). Herstellerangaben wie Sicherheitsdatenblätter oder Bedienungsanleitungen sind heranzuziehen.
Es müssen Aufzeichnungen geführt werden, die Unterweisungen müssen mindestens einmal im Jahr (im Unterschied zu § 14 ASchG!) wiederholt werden. Liegt ein Nachweis der Fachkenntnisse durch ein Zeugnis nach der Verordnung über den Nachweis der Fachkenntnisse für bestimmte Arbeiten, BGBl. Nr. 441/1975, vor, ist eine fachliche Unterweisung nicht mehr nötig.

§ 51 Abs. 2 - Unterweisung bei Verbaumaßnahmen
Der Einbau, Umbau oder die Entfernung von Verbauen (z.B. mit Pfosten, Kanaldielen, Verbauplatten, Spundwänden, …) darf grundsätzlich nur durch Arbeitnehmer erfolgen, die mit diesen Arbeiten vertraut sind. Andere Arbeitnehmer dürfen nur nach erfolgter besonderer Unterweisung und unter Anleitung von mit den Arbeiten vertrauten Personen eingesetzt werden.

§ 60 Abs. 6 - Aufstellen und Abtragen von Gerüsten
Die Aufstellung, das Abtragen oder die Änderung von Gerüsten darf nur von geeigneten und mit diesen Arbeiten vertrauten Personen erfolgen. Andere geeignete Arbeitnehmer dürfen nur nach erfolgter besonderer Unterweisung und unter Anleitung von mit den Arbeiten vertrauten Personen eingesetzt werden.

§ 106 Abs. 2 - Arbeiten an, über oder in Gewässern
Die Arbeitnehmer müssen in der Handhabung der Schutz- und Rettungsausrüstungen sowie über das richtige Verhalten bei Unfällen unterwiesen werden. Mit diesen Ausrüstungen sind mindestens einmal jährlich Übungen durchzuführen. Über die Unterweisungen und Übungen sind Vormerke zu führen.

§ 108 Abs. 3 - Arbeiten an Eisenbahnanlagen
Die Arbeitnehmer müssen über die Gefahren durch den Bahnbetrieb und deren Abwendung nachweislich unterwiesen werden. Sie sind insbesondere über den Ort, an dem sie bei Annäherung von Schienenfahrzeugen Schutz finden können, sowie über die Bedeutung der Warnsignale zu unterrichten.


Benutzung von Persönlicher Schutzausrüstung (nach der AAV)

§ 68 Abs. 11 AAV - Unterweisung
Arbeitnehmer müssen in der Benützung der Atemschutzgeräte, bei Fluchtgeräten in deren Handhabung, unterwiesen sein. Arbeitnehmer, die Geräte nur fallweise benützen, müssen mindestens halbjährlich, in Gasrettungsdiensten Beschäftigte mindestens vierteljährlich Übungen mit angelegtem Gerät durchführen. Über die Übungen sind Vormerke zu führen.

Posted by: kasika

Category: Unterweisungspflichten