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Allgemeine Verpflichtungen nach dem ASchG

§ 3 Abs. 1 ASchG, § 15 ASchG -Pflichten Arbeitgeber und Pflichten Arbeitnehmer

Arbeitgeber haben ganz allgemein die Verpflichtung, ihre Arbeitnehmer in allen Belangen des Arbeitnehmerschutzes zu informieren und zu unterweisen. Arbeitnehmer wiederum sind verpflichtet, den Unterweisungen und Anweisungen des Arbeitgebers Folge zu leisten.


§ 12 ASchG - Information

Information ist im Gegensatz zur Unterweisung ein allgemeineres Wissen, das noch nicht unbedingt ein späteres richtiges Handeln zum Ziel hat. So sind z.B. alle Arbeitnehmer über die Standorte der Löscheinrichtungen zu informieren, während nur bestimmte Arbeitnehmer über den Umgang mit den Löscheinrichtungen unterwiesen sein müssen. Die näheren Bestimmungen für Unterweisung (siehe nächster Punkt) können sinngemäß auch auf den Punkt "Information" angewandt werden, Details siehe § 12 ASchG.


§ 14 ASchG - Unterweisung

Unterweisung beinhaltet im Gegensatz zur allgemeinen Information verhaltens- und handlungsbezogene Anweisungen und kann als Schulung verstanden werden, die auf einen konkreten Arbeitsplatz oder eine konkrete Tätigkeit abzielt.

In jedem Fall müssen Unterweisungen erfolgen:

  • vor erstmaliger Tätigkeitsaufnahme
  • bei Versetzung oder Änderung des Aufgabenbereichs
  • bei neuen Arbeitsmitteln, Arbeitsstoffen, Arbeitsverfahren
  • nach Unfällen oder Beinahe- Unfällen
  • wenn dies auf Grund der Arbeitsplatzevaluierung als notwendig erkannt wurde

Die Unterweisung muss an den Erfahrungs- und Ausbildungsstand der Unterwiesenen abgestimmt sein und kann auch schriftlich erfolgen (zu empfehlen ist eine mündliche Unterweisung mit schriftlichen Unterlagen). Der Arbeitgeber muss sich darüber vergewissern, dass die Unterweisung verstanden wurde. Über erfolgte Unterweisungen muss der Nachweis geführt werden könne, ein Unterschreiben des Arbeitnehmers ist jedoch nicht erforderlich.

§ 8 Abs. 2 Z 1 ASchG, § 9 Abs. 3 Z 3 ASchG - Koordination und Überlassung

Betriebsfremde Arbeitnehmer müssen über die spezifischen betrieblichen Gefahren informiert und unterwiesen werden. Überlassene Arbeitnehmer - im Gegensatz zu "nur" zu koordinierenden Arbeitnehmern - müssen über die erforderliche gesundheitliche Eignung für den zu besetzenden Arbeitsplatz oder die vorgesehene Tätigkeit informiert werden. Überdies müssen sie Zugang zu den Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokumenten haben.

§ 64 Abs. 4 ASchG - Handhabung von Lasten

Arbeitnehmer dürfen nur dann mit der manuellen Handhabung von Lasten beschäftigt werden, wenn sie dafür körperlich geeignet sind und über ausreichende Kenntnisse und eine ausreichende Unterweisung verfügen.

Posted by: kasika

Category: Unterweisungspflichten