Infosammlung 

Persönliche Schutzausrüstung (PSA)

Lässt sich eine Gefährdung (z.B. Absturzgefahr, Gefahr durch herabfallende Gegenstände) oder Belastung (z.B. Lärm, Strahlung, Vibrationen) nicht durch technische oder organisatorische Maßnahmen beseitigen oder unter vorhandene Grenzwerte (z.B. die Expositionsgrenzwerte für Lärm nach der VOLV) senken, so muss Persönliche Schutzausrüstung (PSA) vorgesehen werden. Das Thema PSA somit ist ein  wichtiger Aspekt  im Arbeitnehmerschutz.

Mit Unterstützung vom „Verband Arbeitssicherheit“ (VAS) wird die „Infosammlung“ von eval.at wesentlich um die Thematik PSA erweitert. Im Folgenden werden umfassende und aktuelle Informationen zum Thema PSA bereitgestellt und Sie finden grundlegende und vertiefende Informationen für die Auswahl und Verwendung von PSA. 

 Alle Kategorien der PSA wurden  um folgende Informationen erweitert:

Für jeden Bereich wurde eine  Begriffsbibliothek angelegt.

Wir danken dem Verband Arbeitssicherheit (VAS), der uns die aufbereiteten Materialien zur Nutzung bereitgestellt hat. Auf der Website des VAS finden Sie diese Inhalte unter  „Fachwissen und Normen“ (http://www.vas.at/fachwissen-normen/). 

Augenschutz

Rechtliche Grundlagen: §§ 69 und 70 ASchG; PSASV, insbes. § 30 PSASV

Allgemeines
Gesundheitliche Risiken
Schutzwirkung und Produktarten
Auswahltipps und Qualitätskriterien

Allgemeines


Die Augen zählen zu den empfindlichsten Organen des menschlichen Körpers und sind durch nichts zu ersetzen. Sie brauchen daher besonderen Schutz, um vor Verletzungen und schädigenden Einflüssen abgeschirmt zu werden. Leider gibt es in Österreich noch immer rund 5200 Augenverletzungen.
Die natürlichen Schutzmaßnahmen unserer Augen, und zwar:

  • Wimpern
  • Tränenfluss
  • Augenlider
  • Lidschlussreflex

sind in der Praxis am Arbeitsplatz nicht ausreichend.

Gefahren für unsere Augen am Arbeitsplatz werden oft nicht in ausreichendem Maß als solche erkannt, wirksamer Augenschutz wird nicht oder nur in ungenügender Form verwendet.
Laut Statistik erleiden bei Augenverletzungen 2/3 der betroffenen Personen deutlich messbare, bleibende Sehkrafteinbußen, jede 10. verliert auf dem verletzten Auge die Sehkraft zur Gänze, d.h. wird auf diesem Auge blind.
Auch die vielen sogenannten `nichtmeldepflichtigen´ Augenverletzungen, wie z.B. das ambulante Entfernen von Fremdkörpern, verursachen - meist durch kleinste Narben auf der Hornhaut – bleibende Schädigungen unserer Augen und beträchtliche Unfallfolgekosten.

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Gesundheitliche Risiken
 

Die gesundheitlichen Risiken, denen das menschliche Auge am Arbeitsplatz ausgesetzt ist, sind vielfältig, in Folge unterteilt nach Schädigungen durch:

mechanische Einwirkungen (Staub und Festkörper wie Bolzen, Körner, Späne, Splitter)
optische Einwirkungen (UV- und IR - Strahlen, Blendung durch Licht)
chemische Einwirkungen (Dämpfe, Gase, Laugen, Nebel, Rauche, Säuren, Stäube)
thermische Einwirkungen (Hitze, Kälte, glühende Partikel, Schmelzmetall)
besondere Einwirkungen (Laserstrahlen, Störlichtbögen, Röntgenstrahlen)

Mechanische Einwirkungen

Von allen Augenunfällen - nichtmeldepflichtige eingeschlossen - werden fast 90 % durch mechanische Einwirkungen verursacht.
Staub gelangt - ohne die Hornhaut zu verletzen - zwischen Lid und Augapfel; es kommt zu Reizungen und/oder Entzündungen.
Festkörper wie Späne, Splitter, Körner unterschiedlicher Größe können auf das Auge auftreffen und in dieses eindringen. Die Verletzungen reichen je nach Art, Form und kinetischer Energie des Fremdkörpers von Entzündungen und Prellungen bis hin zu Schädigungen von Linse, Glaskörper und Netzhaut mit bleibenden Folgen.

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Optische Einwirkungen 

UV-Strahlen sind als energiereichste Strahlung in diesem Frequenzbereich besonders gefährlich.

Durch UV-A-Strahlen (315-380 nm*), die in der Linse absorbiert werden, entsteht als Langzeiteffekt der „Graue Star“, eine Form der Linsentrübung.

UV-B-Strahlen (280-315 nm) werden bereits in der Hornhaut absorbiert und verursachen Entzündungen der Binde- und Hornhaut, aber keine bleibenden Schäden.

Die Schmerzen durch dieses sog. „Verblitzen“, besonders den Elektroschweißern in der Praxis bekannt, treten allerdings erst etwa 6-8 Stunden nach Strahleneinwirkung auf.

Bei UV-C-Strahlen (100 - 280 nm) erfolgt die Absorbierung meist schon in der Luft, sodass für die Augen praktisch keine Gefahr besteht.

IR-Strahlung (Infrarot) kann bei kurzwelligem Infrarotlicht (780-1400 nm) zu lokalen Verbrennungen der Netzhaut führen. Langwellige Infrarotstrahlen (1400-3000 nm) sowie IR-C Strahlen (3000 nm – 1 mm) verbrennen die Hornhaut und erwärmen dahinter das Augenkammerwasser und die Linse. (Ausstrahlung durch feuerflüssige Massen in der Stahl- u. Glasindustrie) Es kommt zum sogenannten `Glasbläserstar oder Feuerstar´, d.h. zur Erblindung !

Sichtbare Lichtstrahlen (380-780 nm) können bei entsprechender Intensität und Einwirkdauer ebenfalls zu fotochemischen und/oder thermischen Verletzungen der Netzhaut führen.

Gefährdungen durch Blau-Licht (Blue Light Hazard) entstehen aus hoch energetischem sichtbarem Licht (HEV light) im unteren Wellenlängenbereich (380 - 490 nm). In der neuesten Forschung wurde das sogenannte Blau-Licht als eine Ursache für alterbezogene Makula-Degeneration identifiziert. Diese photochemische Schädigung des Auges wird als Photoretinitis bezeichnet und ist oft von thermischen Netzhautschädigungen überlagert. Da vermutet wird, das bereits eine Einwirkung mittlerer und intensiver sichtbarer Strahlung ab 10 Sekunden zu Schädigungen führen kann, bieten einige Hersteller spezielle Sichtscheibentönungen an, die diese Strahlung herausfiltern.

*) nm - Zeichen für Nanometer (das) = 10-9 m

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Chemische Einwirkungen 

Chemische Schädigungen am Auge entstehen durch feste, flüssige oder gasförmige Stoffe, die in das Auge eindringen und dort zu Verätzungen führen können. Es kommt zu Hornhautverletzungen mit Narbenbildungen, zu Lid- bzw. Gewebeschrumpfungen und bleibenden Hornhauttrübungen.

Schädigungen durch Chemikalien in fester Form werden erst durch die Reaktion mit dem Augenwasser ausgelöst.

Durch Gase, Dämpfe, Nebel und Rauche werden vorwiegend die Schleimhäute der Augen geschädigt.

Bei Säuren, Laugen und Lösemitteln können selbst wenige Spritzer oder Tropfen schwerste, bleibende Schädigungen verursachen.

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Thermische Einwirkungen und Besondere Einwirkungen
 
Thermische Einwirkungen:
Extreme Kälte oder Hitze führt ebenfalls zu Augenschädigungen (Tränen des Auges bei Kälte, Verbrennungen der Hornhaut durch Hitze, heiße Festkörper oder Schmelzmetall)

Besondere Einwirkungen:
Die Schädigung durch Laserstrahlen ist hier von mehreren Faktoren wie z.B. Wellenlänge, Betriebsart des Lasers, Bestrahlungsstärke und -dauer, Fokussierung und Reflexion etc. abhängig. Spezielle Laserschutzbrillen bieten auch hier ausreichenden Schutz (eigene Vorschriften und Normen).
Besondere Einwirkungen auf unsere Augen sind auch durch ionisierende Strahlen sowie durch einen sogenannten Störlichtbogen gegeben. Bei solchen Lichtbögen durch Kurzschluss in elektrischen Anlagen können je nach Stromstärke und Spannung in Sekundenbruchteilen Temperaturen bis zu 10.000° C auftreten.

In der Praxis sind an vielen Arbeitsplätzen mehrere Einwirkungen gleichzeitig zu beachten (meist thermisch/mechanischen Einwirkungen durch glühendes/geschmolzenes Material oder heiße Späne mit hoher Geschwindigkeit).

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Schutzwirkung und Produktarten

 

Laut Definition in EN 165 versteht man unter Augenschutzgerät jede Art von Schutzausrüstung, die zumindest den Bereich der Augen abdeckt, in den Grundanforderungen nach EN 166 wurde dazu ein Mindest-Gesichtsfeld definiert.
Entsprechend der Begriffsbestimmung für den sogenannten Tragkörper – das sind Fassungen mit Traghilfen (z.B. Bügel, Kopfband, Helmhalterung) und Verbindungselementen (z.B. Scharniere, Gelenke) unterteilt man in:

Bügelbrillen mit und ohne Seitenschutz
Korbrillen (Vollsichtbrillen)
Gesichtsschutzschilde*)


*) Anmerkung: Gesichtsschutzschilde umfassen üblicherweise ein geeignetes Kopfband, Stirnschutz, Helm, Schutzhaube oder eine andere geeignete Haltevorrichtung. Die früher üblichen Begriffe Schutzschirm und Schutzhaube werden in den Normen nicht mehr verwendet.

Produktarten und Bilder

Tragkörper

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Sichtscheiben

Kennzeichnungsbeispiel:

Entsprechend der Begriffsbestimmung für Sichtscheiben mit und ohne Filterwirkung unterteilt man in:

Mineralische Sichtscheiben (Glas)

  • nicht vorgespannte Gläser
  • vorgespannte Gläser (chemisch, thermisch oder nach einem anderen Verfahren vorgespannt, um eine erhöhte Festigkeit gegen Stoßbelastung zu erzielen) ; früher als "gehärtete" Gläser bezeichnet.
  • Verbundgläser: Sichtscheiben, die aus mehreren Schichten bestehen, die mit einem Bindemittel verbunden sind.

Organische Sichtscheiben (Kunststoffe)
Alle Sichtscheibenarten werden nicht nur nach dem Material, sondern auch nach Filterwirkung und optischer Korrektionswirkung eingeteilt. Um zusätzliche Eigenschaften zu erhalten, können die Oberflächen beschichtet werden (z. B. beschlagfrei, kratzfest).
Die Kennzeichnung der Sichtscheiben nach EN 166 muss die wesentlichen Informationen über Eigenschaften und Schutzwirkungen (falls zutreffend) in folgender Form enthalten:

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Schutzstufen der Filter 

Sichtscheiben zum Schutz gegen Störlichtbogen (nur Gesichtsschutzschilde zulässig!) müssen eine Mindestdicke von 1,4 mm aufweisen und den Schutzstufen 2-1,2 oder 3-1,2 entsprechen.

Sogenannte splitterfreie Verbundgläser, bei denen eine bestimmte Einbaurichtung eingehalten werden muss, sind zusätzlich so zu kennzeichnen, dass ein falscher Einbau in die Fassung verhindert wird (z. B. „Augenseite“)

Wenn Sichtscheibe und Tragkörper eine Einheit bilden, kann die vollständige Kennzeichnung auf dem Tragkörper erfolgen.

Schutzstufen der Filter - Tabelle

 

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Auswahltipps und Qualitätskriterien

 
Besonders bei der Auswahl von Augen- und Gesichtsschutz ist auf die Benutzerfreundlichkeit und etwaige Beeinträchtigungen oder Belastungen des Trägers bei der Arbeit zu achten.
Neben der Schutzfunktion sind der jeweilige Arbeitsabstand, die Gesichtsform sowie eventuell vorhandene Fehlsichtigkeiten der Mitarbeiter zu berücksichtigen.
Weitere wesentliche Kriterien für wirkungsvollen Augen- und Gesichtsschutz:

Passform und Tragekomfort

  • guter Sitz der Brille, besonders im Auflagebereich der Nase
  • Verstellung von Bügellänge und Neigungswinkel (Inklination); der Bügel ist maßgebend, ob eine Brille drückt, rutscht oder komfortabel sitzt.
  • Anpassungsmöglichkeiten durch Kaltverformung
  • Größe und Gesichtsfeld; der Durchblickpunkt des Auges sollte bei einer Arbeitsschutzbrille möglichst in der oberen Hälfte der Sichtscheibe liegen, nicht aber im oberen Drittel.
  • uneingeschränkte Seitenwahrnehmung, speziell bei Korbbrillen z.B. Hubstapler- Querverkehr)
  • gute Hautverträglichkeit, besonders bei Metallfassungen z.B. Nickelallergie)

Funktionalität und Verarbeitung

  • einfache Handhabung der Brille
  • problemloser Scheibenwechsel ohne Hilfsmittel
  • garantierte Ersatzteilbeschaffung
  • individuelle Dichtheit des Brillenkörpers, besonders bei Korbbrillen gegen Feinstaub und chemische Gefahren
  • über die Norm hinausgehende Sicherheiten wie z. B. nicht abnehmbarer integrierter Seitenschutz oder Abdeckungen des oberen Augenraumes gegen Verletzungen durch Fremdkörper in vorgebeugter Kopfhaltung
  • ausreichende Beschlagfreiheit, Kratzbeständigkeit und Antistatik der Sichtscheiben
  • Auch bei getönten Sichtscheiben keine Farbveränderungen der Signalfarben (Ampel)
  • optische Güteklasse; sollte es trotz Güteklasse 1 subjektiv zu Verzerrungen oder Kopfschmerzen kommen, muss auch an nicht erkannte Fehlsichtigkeiten der betreffenden Person gedacht werden - Sehtest!

Korrektions-Schutzbrillen - optisch korrigierende Schutzbrillen lt. ärztlicher Verordnung - können wieder zu gutem Sehen und optimaler Sicht am Arbeitsplatz beitragen, müssen allerdings ebenfalls normgerecht gefertigt und gekennzeichnet sein !

Sogenannte `Bildschirmbrillen´ sind nur Sehbehelfe und fallen daher nicht unter das hier zu behandelnde PSA-Thema „Augenschutz“.

Bei der Verwendung von Augenschutz ist zu beachten:

  • Eine Bügelbrille mit transparentem Seitenschutz bietet trotz gut gewählter Schutzstufe der Schweißerfilter niemals genügend Schutz gegen Strahlenschädigungen.
  • Ein Gesichtsschutzschild ohne zusätzliche Säureschutzbrille beim Umfüllen ist kein 100%iger Schutz gegen Augenverletzungen z.B. durch einen Säureschwall von unten.
  • Privatbrillen sind keine Schutzbrillen und können bei Splitterbruch dem Auge oft mehr schaden, als der Fremdkörper selbst.
  • Bei Überkopf-Schleifarbeiten oder Schleifarbeiten in engen Räumen, wie z.B. in Rohren oder Behältern sollten auf jeden Fall Korbbrillen (Vollsicht-Schutzbrillen) verwendet werden.
  • Design, Farbe und Aussehen sind für die Akzeptanz von Schutzbrillen besonders wichtig.
  • Jede(r) gefährdete Mitarbeiter(in) sollte `seine individuell angepasste Schutzbrille´ tragen (Mitbestimmung bei der Auswahl, Anprobe vor dem Spiegel).

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Posted by: kasika

Category: Persönliche Schutzausrüstung