Arbeitskörbe dürfen nur für kurzfristige Arbeiten verwendet werden.
Der Einsatz von Arbeitskörben, die mit Kranen gehoben werden, ist gemäß den Detailbestimmungen des § 22 Abs. 4 AM-VO durchzuführen.
Prüfung:
Arbeitskörbe, sofern die Verwendung vom Kranhersteller vorgesehen:
- Wiederkehrende Prüfung durch Ziviltechniker, Prüfstelle oder Technisches Büro
- Prüfung nach außergewöhnlichen Ereignissen: Durch Ziviltechniker oder Prüfstelle
Arbeitskörbe, sofern die Verwendung vom Kranhersteller nicht vorgesehen (kein CE-Zeichen):
- Abnahmeprüfung durch Ziviltechniker, Prüfstelle
- Wiederkehrende Prüfung durch Ziviltechniker, Prüfstelle oder Technisches Büro
- Prüfung nach außergewöhnlichen Ereignissen: Durch Ziviltechniker oder Prüfstelle
Wiederkehrende Prüfung:
- Mindestens einmal jährlich durch Ziviltechniker, Prüfstelle oder Technisches Büro.
Vor jeder Verwendung:
- Überprüfung des Arbeitskorbes, der Anschlagmittel, der einwandfreien Befestigung durch die Aufsichtsperson oder deren Vertreter (Bauleiter, Polier).
(§ 22 AM-VO)
Weitere Informationen: Baumappe 2008 E 4, E 12