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Abtragen()

Nur zulässig, wenn
  • andere Abbruchmethoden nicht angewendet werden können. 
Mögliche Gründe sind:
Gefährdung benachbarter Objekte,
beabsichtigte Wiederverwendung der Baumaterialien (Deponiekosten!),
  • sichere Standplätze während aller Abbruchphasen vorhanden sind, 
  • das Abtragen in umgekehrter Reihenfolge wie das Errichten des Bauwerks erfolgt. 
Das Entfernen von Konstruktionsteilen, wie Balken, Wänden etc., darf nur stockwerksweise erfolgen.
(§ 114 BauV)

Weitere Informationen:Baumappe 2008 D 15.
AUVA M 225 Abbrucharbeiten

ÖNORM B 2251

Arbeitshilfen:AUVA- Checklisten: Nicht durchbruchsichere Dachelemente und
Arbeiten mit Asbestzemnt bei Dach- und Fassadenarbeiten
download:
www.auva.at>service>checklisten
VEXAT- Merkblatt "Explosionsfähige Atmosphären" (Bezug : www.bau.or..at>Recht> Arbeitssicherheit)

Category: Bau

Tags:Schulung Tunnelbau Bau