Nur zulässig, wenn
- andere Abbruchmethoden nicht angewendet werden können.
Mögliche Gründe sind:
Gefährdung benachbarter Objekte,
beabsichtigte Wiederverwendung der Baumaterialien (Deponiekosten!),
- sichere Standplätze während aller Abbruchphasen vorhanden sind,
- das Abtragen in umgekehrter Reihenfolge wie das Errichten des Bauwerks erfolgt.
Das Entfernen von Konstruktionsteilen, wie Balken, Wänden etc., darf nur stockwerksweise erfolgen.
(§ 114 BauV)
Weitere Informationen:Baumappe 2008 D 15.
AUVA M 225 Abbrucharbeiten
ÖNORM B 2251
Arbeitshilfen:AUVA- Checklisten: Nicht durchbruchsichere Dachelemente und
Arbeiten mit Asbestzemnt bei Dach- und Fassadenarbeiten
download:
www.auva.at>service>checklisten
VEXAT- Merkblatt "Explosionsfähige Atmosphären" (Bezug : www.bau.or..at>Recht> Arbeitssicherheit)