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Arbeitskörbe auf Baustellen

Arbeitskörbe dürfen nur für kurzfristige Arbeiten verwendet werden.
Der Einsatz von Arbeitskörben, die mit Kranen gehoben werden, ist gemäß den Detailbestimmungen des § 22 Abs. 4 AM-VO durchzuführen.
Prüfung:
Arbeitskörbe, sofern die Verwendung vom Kranhersteller vorgesehen: 
  • Wiederkehrende Prüfung durch Ziviltechniker, Prüfstelle oder Technisches Büro 
  • Prüfung nach außergewöhnlichen Ereignissen: Durch Ziviltechniker oder Prüfstelle 
Arbeitskörbe, sofern die Verwendung vom Kranhersteller nicht vorgesehen (kein CE-Zeichen): 
  • Abnahmeprüfung durch Ziviltechniker, Prüfstelle 
  • Wiederkehrende Prüfung durch Ziviltechniker, Prüfstelle oder Technisches Büro 
  • Prüfung nach außergewöhnlichen Ereignissen: Durch Ziviltechniker oder Prüfstelle 
Wiederkehrende Prüfung:
  • Mindestens einmal jährlich durch Ziviltechniker, Prüfstelle oder Technisches Büro. 
Vor jeder Verwendung: 
  • Überprüfung des Arbeitskorbes, der Anschlagmittel, der einwandfreien Befestigung durch die Aufsichtsperson oder deren Vertreter (Bauleiter, Polier). 
(§ 22 AM-VO)

Weitere Informationen: Baumappe 2008 E 4, E 12

Category: Bau

Tags:Schulung Maschinenbau Tunnelbau Bau