Begriffsbibliothek 

Arbeiten bei Eisenbahnanlagen

Als oberstes Prinzip gilt für jede Baufirma, die im Gleisbereich Bauarbeiten durchzuführen beabsichtigt: Das Einvernehmen mit dem Bahnbetreiber bereits in der Vorbereitungsphase herzustellen. Üblicherweise stellt der Bahnbetreiber eine Sicherheitsaufsicht und Sicherungsposten. Diese Sicherheitsaufsicht sorgt meist für die Unterweisung der Bauarbeiter hinsichtlich des sicheren Verhaltens im Gleisbereich, üblicherweise wird auch ein entsprechendes Merkblatt ausgeteilt und ein Bahnbetretungsausweis ausgestellt.
Bei Arbeiten im Gefährdungsbereich muss ein Sicherungsposten eingesetzt sein.
Mit den Arbeiten darf erst begonnen werden, wenn
  • das Aufsichtsorgan des Bahnbetreibers nachweislich die Bewilligung erteilt hat und 
  • die Sicherungsposten die Sicherung übernommen haben. 
Die Anordnungen der Aufsichtsorgane und Sicherungsposten des Bahnbetreibers — hinsichtlich der Gefahren des Eisenbahnbetriebes — sind zu befolgen.
Bei Annähern eines Zuges darf das Gleis nur nach der Seite verlassen werden, die vor Arbeitsbeginn festgelegt worden ist. Der Gleisbereich darf erst nach Erlaubnis des Sicherungspostens wieder betreten werden.
Spezielle Unterweisung aller Arbeitnehmer, Warnbekleidung für alle Arbeitnehmer und Sicherungsposten.
Bei schlechter Sicht: Arbeiten nur erlaubt
  • bei Gleissperre oder 
  • bei Vorhandensein von signalabhängigen Arbeitsplatzsicherungsanlagen. 
(§ 108 BauV)

Tipp: Besonders bei großflächigen Schaltafeln, Schalelementen, Platten etc. ist die Druck- und Sogwirkung eines oft mit beträchtlicher Geschwindigkeit vorbeifahrenden Zuges zu berücksichtigen und ein entsprechender Abstand einzuhalten oder eine Sicherung der großflächigen Elemente durchzuführen.

Hinweise zum BauKG: Die notwendigen Einrichtungen und Maßnahmen für Sicherheit und Gesundheitsschutz werden in der Planungsphase vom Planungskoordinator mit dem Bahnbetreiber abgestimmt; die vereinbarten Schutzmaßnahmen werden in den Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan aufgenommen.
Arbeiten im Gleisbereich zählen zu den Arbeiten mit besonderen Gefahren (§ 5 BauV), für diese Arbeiten lässt sich der Baustellenkoordinator vom jeweiligen Unternehmen die Gefahrenermittlung vorlegen — sofern nicht im Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan alle erforderlichen Maßnahmen bereits fixiert sind - und beurteilt die getroffenen Maßnahmen. Weiters überzeugt er sich, dass die Arbeitnehmer besonders unterwiesen worden sind und dass es eine entsprechende Beaufsichtigung gibt.

Weitere Informationen: Baumappe 2008 D 19, D 19.1

Category: Bau

Tags:Schulung Tunnelbau Bau